Selbstverteidigung und Notwehr
Hallo Zusammen,
in unserem heutigen Text beschäftigen wir uns mit einem momentan in den Medien sehr präsenten Thema: Selbstverteidigung und Notwehr.
Was ist Notwehr?
Diese Frage möchten wir mit der folgenden Aufzählung beantworten.
§ 32 StGB Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Notwehr setzt objektiv eine Notwehrlage, eine Notwehrhandlung und subjektiv Verteidigungsabsicht voraus.
I. Notwehrlage
1. Angriff auf Rechtsgut
Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen.
2. gegenwärtig
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
3. rechtswidrig
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angreifer seinerseits nicht gerechtfertigt ist bzw. das Opfer nicht zur Duldung verpflichtet ist.
II. Notwehrhandlung
1. Erforderlichkeit
Eine Verteidigungshandlung ist erforderlich, wenn sie auf die schonendste Weise mit dem mildesten zur Verfügung stehenden Mittel den Angriff effektiv und endgültig abwehren kann. Der Angegriffene muss sich nicht auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einlassen.
a) Geeignetheit
Ausreichend ist, dass die Verteidigungshandlung den Angriff in seiner konkreten Gestalt wenigstens erschwert.
b) Mildestes Mittel
Unter mehreren gleichwirksamen Möglichkeiten ist diejenige zu wählen, die den geringsten Schaden anrichtet.
2. Gebotenheit/Ausnahmen
a) Ausnahmsweise unterliegt das Notwehrrecht Einschränkungen. Dies ist der Fall, bei:
– schuldlos handelnden Angreifern (z. B. Kinder)
– fahrlässiger Provokation des Angriffs durch Angegriffenen
Dann gilt:
(1) Zuerst ausweichen/ Hilfe Dritter in Anspruch nehmen, ist dies nicht möglich
(2) Verhältnismäßige Schutzwehr, ist dies nicht möglich
(3) Verhältnismäßige Trutzwehr.
b) Ausnahmsweise ist das Notwehrrecht nicht gegeben. Dies ist der Fall, bei:
– einem krassen Missverhältnis zwischen den Folgen der Verteidigung und der drohenden Verletzung des Angriffs
– Bagatellangriffen (dort ist nur eine proportionale Verteidigung zulässig)
– Absichtsprovokation
Eine Absichtsprovokation begeht, wer zielstrebig, absichtlich durch ein rechtswidriges Verhalten einen Angriff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel der äußerlich gegebenen objektiven Notwehrlage verletzen zu können.
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Verteidigungswille
Der in Notwehr Handelnde muss dem Angriff mit Verteidigungswillen entgegentreten, also mit der Absicht, den Angriff abzuwehren oder zumindest abzuschwächen.
Mit diesem Satz möchten wir dieses Thema in unserem Blog abschließen. Natürlich gibt es noch viel mehr zu sagen, aber das würde unseren Rahmen hier komplett sprengen. Wir hoffen ihr fandet unsere Ausarbeitung interessant, gebt uns einen Daumen hoch und hinterlasst uns einen Kommentar.
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hier im Blog der Tai Chi Akademie e.V. Kaiserslautern